Auf der sicheren Seite!
Absolut abgesichert
Alle Einsatzkräfte der NFSB sind im Rahmen der sogenannten „Arbeitnehmerüberlassung“ bei uns angestellt und dadurch rechtlich abgesichert. So sieht das aus:
Freiberufliche Tätigkeit | Anstellung bei der NFSB | |
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Einsatz basiert auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages und der Überlassung an verschiedene Rettungsdienste | ||
Schichten werden regelmäßig vorgeschlagen – einfach zurücklehnen und neue Einsätze schnell online einsehen | ||
Kein Papierkram, wie monatliche Rechnungen an den Auftraggeber wie Rettungsdienst oder Vermittlungsfirma | ||
100% Rechtssicherheit – hier gibt es definitiv keine Rückforderungen durch die Sozialversicherung oder das Finanzamt | ||
Keinerlei Bürokratischer Aufwand wie zum Beispiel: Meldungen ans Finanzamt, Berufshaftpflichtversicherung, Meldung an Berufsgenossenschaft, pro Einsatz Beauftragung eines Statusfeststellungsverfahrens, Abrechnung von Betriebskosten, Jahresabrechnung mit Steuerberater, etc. | ||
Keine Überraschungen bezüglich einer Steuernnachzahlung am Jahresende | ||
Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | ||
Jederzeit einen Ansprechpartner bei Fragen und Rückhalt bei Problemen |
Ist eine Freiberufliche Tätigkeit im Rettungsdienst rechtlich überhaupt noch möglich?
Für alle, die rechtlich ins Detail gehen wollen, gibt es hier die Antwort:
Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 7. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall) folgendes entschieden: „Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.“ Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es nicht auf die vertragliche Regelung an, sondern wie die Beziehung zwischen Rettungsdienstbetreiber und der Honorarkraft tatsächlich gelebt wird. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Es wird also eine Bilanzentscheidung getroffen, bei der Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen den Merkmalen für eine abhängige Beschäftigung gegenüber gestellt werden.
Eine selbständige Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Honorarkraft ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, eine eigene Betriebsstätte unterhält, über die eigene Arbeitskraft frei verfügen kann und seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Das BSG hat dabei insbesondere klargestellt, dass auch ein Fachkräftemangel im Gesundheitswesen daran nichts ändert. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere, ob Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Urlaubsanspruch und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen.
Gerade im Rettungsdienstbereich dürfte es nur schwer möglich sein, über die Hürde der organisatorischen Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betreibers zu kommen. Sowohl optisch, als auch im Hinblick auf das Aufgabenspektrum unterscheiden sich die Honorarkräfte kaum vom Stammpersonal. Auch eine Beschäftigung der Honorarkraft bei mehreren Auftraggebern schützt davor nicht. Die Rechtsprechung
des BSG zeigt, dass mit diesen Sachverhalten sehr zurückhaltend umzugehen ist.
Ordnungswidrigkeiten bei Entleih
Der Einsatz von Arbeitnehmern, die von einem Verleiher (z. B. Honorarkräfte, die über eine Agentur vermittelt werden) ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit entliehen sind, ist ordnungswidriges Handeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) und mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht.
Da bei unerlaubtem Verleih die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher greift, kann die Geldbuße bis zu 500.000 € betragen, wenn ausländische Arbeitnehmer eingesetzt wurden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürften (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird. Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 € wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Der Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern, die von einem Verleiher mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit entliehen sind, ist ordnungswidriges Handeln, wenn die ausländischen Arbeitnehmer nicht als Leiharbeitnehmer tätig sein dürfen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG). Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € bedroht. Der Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG) dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € bedroht ist. Ketten-, Zwischen- oder Weiterleih liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem vorangegangenen Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer für sich tätig werden lässt. Der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil kann abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 € wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Quelle: www.ZOLL.de (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Zeitarbeit-Arbeitnehmerueberlassung/Folgen-bei-illegalem-Ver-undEntleih/folgen-bei-illegalem-ver-und-entleih_node.html)